Häufige Fragen zum Winterdienst in Wiederitzsch

Wer ist Räum- und Streupflichtiger?

Der Anlieger. Das sind die Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine öffentliche Straße erschlossen wird. Als angrenzend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es nur durch Zwischenflächen im Eigentum der Stadt, insbesondere durch Flächen für Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, straßenbegleitende Grünstreifen oder sonstige nicht bebaubare Restflächen von der öffentlichen Straße getrennt ist.

Dem Eigentümer gleichgestellt sind Erbbauberechtigte und Nießbraucher – also die Personen, die laut Grundbuch ein dingliches Benutzungsrecht am Grundstück haben.

Daneben ist der öffentliche Winterdienst für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen von verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Straßen zuständig.

Wofür gilt die Räum- und Streupflicht?

Auf den Gehwegen, an denen das Grundstück anliegt, in der Breite von mindestens 1,20 Meter. Ist der Gehweg schmaler, dann in seiner gesamten Breite. Ist gar kein Gehweg vorhanden, befreien Sie entlang der Grundstücksgrenze einen so breiten Bereich von Schnee und Glätte, dass zwei Personen ungehindert aneinander vorbeigehen können (ca. 1,20 Meter Breite).

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, unabhängig von deren Ausbauzustand.

Wann muss ich den Winterdienst durchführen?

Zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr (sonn- und feiertags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr) ist Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Glätte ist in diesem Zeitraum unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen.

Darf ich Auftausalz verwenden?

Nein! Streusalz darf nur unter besonderen Ausnahmebedingungen – dazu gehören Blitzeis oder Rampen für Rollstuhlfahrer – im öffentlichen Verkehrsraum zum Einsatz kommen. Eine weitere Ausnahme ist der Salzeinsatz des kommunalen Winterdienstes auf verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnen.

Für die Räumung langer Gehwegstrecken kann eine Schneefräse verwendet werden. Ein Ratgeber mit 5 Tipps zum Schneefräsenkauf kann bei der Entscheidung hilfreich sein.

Muss ich auch an Haltestellen Winterdienst durchführen?

Ja. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und für Schulbusse müssen Sie Gehwege so räumen und abstumpfen, dass ein gefahrloser Zugang zu den Fahrgastunterständen sowie zur Gehwegkante gewährleistet ist und ein ungehindertes Ein- und Aussteigen möglich ist.

Wohin mit dem Schnee?

In den Vorgarten oder auf den Gehweg am Fahrbahnrand – nicht in den Rinnstein, auf Abläufe oder vor Ein- und Ausfahrten sowie nicht in Flächen mit Gehölzen (Schneelast führt hier zu Bruchgefahr).

Die Ablagerung am Fahrbahnrand ist nur gestattet, wenn der Gehweg weniger als 1,50 Meter breit ist und der Straßenverkehr durch die Ablagerung nicht mehr als unvermeidbar behindert und nicht gefährdet wird. Die Schneewälle sollten Sie im Abstand von mindestens 5 Metern in einer Schaufelbreite zum besseren Ablaufen des Tauwassers unterbrechen. An Fußgängerüberwegen und zur Sicherung von Dienstleistungen und der Versorgung sind in den Schneewällen ebenfalls Zwischenräume zu schaffen.

Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und -einmündungen den Schnee bitte nur so hoch anhäufen, dass Sichtbehinderung ausgeschlossen ist.

Kann ich mich vom Winterdienst befreien lassen?

Wer körperlich nicht in der Lage ist, den Winterdienst durchzuführen, muss einen Dritten mit der Erfüllung seiner Pflicht beauftragen.

Was ist die gesetzliche Grundlage für die Winterdienstflicht?

Das ist die Winterdienstsatzung der Stadt Leipzig, die die Festlegungen des Sächsischen Straßengesetzes berücksichtigt.

Humor beim Schneeräumen

Und damit nicht alle nur an die Anstrengung bei Schneeräumen denken, hier etwas zu Erheiterung:

Bilder zur freien Verwendung: www.schneefraesenexperte.de

Wo finde ich Ansprechpartner?
Fragen zu Anliegerpflichten und zum kommunalen Winterdienst werden Ihnen am Bürgertelefon der Stadt Leipzig beantwortet.
Telefon: (0341) 123-0
E-Mail-Adresse: info@srleipzig.de
Werden Anliegerpflichten nicht erfüllt, wenden Sie sich an den
Stadtordnungsdienst:
Telefon: (0341) 1238888
E-Mail-Adresse: stadtordnungsdienst@leipzig.de

Über Thomas Wagner 604 Artikel
Thomas Wagner ist der Gründer des Stadtteilmagazin "Wiederitzsch im Blick" und Ansprechpartner für alle Belange rund um dieses Magazin.

5 Kommentare

  1. Im Wohnpark martinshöhe sollte die Ordnung zum Schnee räumen und streuen nochmal allesn Hausbesitzern ausgehändigt werden!!!!Fusswege sind manchmal in miserblen Zustand bei Schnee und Eis.

  2. Dass wir älteren Menschen bei glatter Straße (z. B. Karl-Marx-Straße, Fahrbahnüberquerung) Mühe haben oder gar nicht laufen können, interessiert niemanden, dass aber unsere Pfleger vom DRK sogar mit ihren Autos auf den Nebenstraßen rutschen, aber trotzdem ihren Dienst tun müssen, sollte die Dienststellen aufmerken lassen. Warum sind Gesetze wichtiger als Hlfe zugunsten der Menschen? Dies fragt: Inge Herrmann, 84 Jahre alt, Wiederitzsch

  3. Hallo Frau Herrmann,

    hier wird niemand vergessen.

    Aber die Räumpflichten sind festgelegt (nachzulesen hier). Hier spielen seitens der Stadt natürlich auch die Kosten ein Rolle.
    Alle Straßen die durch die Stadt Leipzig geräumt werden, finden sie hier:
    http://www.stadtreinigung-leipzig.de/assets/files/PDF/service_tipps/Stra%C3%9Fenverzeichnis_WD.pdf

    Grundsätzlich sind aber Fußgängerüberwege, Fußgängerbrücken, Verkehrsinseln und ähnliche Verkehrseinrichtungen auf öffentlichen Straßen durch den kommunalen Winterdienst zu räumen. Sollte das (z.B. an der Karl-Marx-Straße) nicht passieren, nutzen Sie bitte das Bürgertelefon unter 0341 123-0 und geben Sie das Problem weiter. Sollte das kein Erfolg haben, dokumentieren Sie den Zustand der Straße. Diese Bilder können Sie mir gerne zukommen lassen. Manchmal hilft die öffentliche Aufmerksamkeit.

  4. Das sind wirklich hilfreiche Informationen! Ich find es grundsätzlich wirklich wichtig seiner Pflicht auch nachzugehen und die Straßen zu räumen. Schließlich ist es umständlich und auch gefährlich auf glatten Straßen zu laufen. Viele Grüße

  5. Ich habe letzten Winter immer den Schnee weggeräumt. Aber ich bin nur Mieter des Hauses und mein Vater meinte, dass es nicht meine Pflicht ist. Danke, dass ihr diese Frage sehr verständlich beantwortet habt.

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